Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Firma Josef Dünschede, Bauschreinerei-Innenausbau, Inh. Daniel
Dünschede e. K., Im Winkel 16, 58739 Wickede (Ruhr), soweit nicht ausdrücklich andere Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.


1. GELTUNG DER AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit diesem Unternehmen abgeschlossen werden. Soweit eine
Klausel darauf abstellt, dass unser Vertragspartner ein Unternehmer ist, gilt diese Klausel nur, wenn der Vertragspartner den Vertrag
in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließt. Soweit eine Klausel darauf abstellt, dass unser
Vertragspartner ein Kaufmann ist, gilt diese Klausel nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches.


2. AUFTRAGSANNAHME
Der Vertrag kommt mit der Auftragserteilung durch den Vertragspartner zustande. Soweit der Auftragserteilung ein Angebot von
unserer Seite vorangegangen ist und die Auftragserteilung vom Angebot abweicht, kommt der Vertrag zustande, wenn wir den Auftrag
innerhalb von einem Monat seit Eingang annehmen.


3. GEWÄHRLEISTUNG
3.1. Offensichtliche Mängel
Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen seit Abnahme des Werkes oder einer eingetretenen
Abnahmefiktion zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner keine Ansprüche wegen dieser Mängel mehr geltend
machen. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann handelt, hat dieser den Mangel sofort zu rügen.


3.2. Nicht offensichtliche Mängel
Nicht offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungspflicht zu rügen. Ist der Vertragspartner Kaufmann,
so hat er die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu prüfen und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich seit der Entdeckung zu
rügen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner keine Ansprüche wegen dieses Mangels mehr geltend machen.


3.3. Berechtigte Mängelrügen
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, das mangelhaft erstellte Werk nach unserer Wahl nachzubessern oder gegen
Rücknahme des mangelhaften Werkes ein mangelfreies Werk herzustellen. Wenn wir unserer Pflicht zur Nachbesserung des Werkes
oder zur Herstellung eines mangelfreien Werkes nicht nachkommen oder wenn die Nachbesserung des Werkes oder zur Herstellung
eines mangelfreien Werkes nicht nachkommen oder wenn die Nachbesserung des mangelhaften Werkes fehlgeschlagen ist, kann der
Vertragspartner die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Mangel berechtigt den Vertragspartner nicht dazu, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn er nur unwesentlich ist. Das Recht die Vergütung herabzusetzen bleibt hiervon unberührt.


3.4. Ausschluss der Ansprüche
Ansprüche wegen eines Mangels am Werk, den der Vertragspartner bei der Abnahme kennt, kann dieser nur dann geltend machen,
wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält. Die Rechte wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf
einen Werkstoff zurückzuführen sind, die der Vertragspartner geliefert hat, ohne das Umstand hinzutritt, den wir zu vertreten haben.


3.5. Verjährung
Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren seit der Abnahme oder der eingetretenen Abnahmefiktion, wenn es sich bei dem Werk um
ein Bauwerk handelt, verjähren die Ansprüche in fünf Jahren. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, verjähren die Ansprüche in
einem Jahr, es sei denn, das Werk ist ein Bauwerk.


4. VORAUSZAHLUNGEN
Soweit in den einzelnen Verträgen nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner folgende Abschlagszahlungen zu leisten:
40 % bei Auftragserteilung, ohne Skonto
40 % bei Montagebeginn
20 % bei Abnahme oder eingetretener Abnahmefiktion, ohne Skonto


5. VERGÜTUNG
Vorbehaltlich einer vereinbarten Abschlagszahlung wird die Vergütung spätestens nach Erbringung der Leistung und der Abnahme
durch den Auftragnehmer bzw. einer eingetretenen Abnahmefiktion nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Abzug von
Skonto zu zahlen.


6. FÖRMLICHE ABNAHME
6.1. unwesentlicher Mangel
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen eines unwesentlichen Mangels die Abnahme des Werkes zu verweigern. Die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bleibt unberührt, soweit der Auftraggeber sich diese Ansprüche bei Abnahme
vorbehält.


6.2. Fiktion der Abnahmeerklärung
Sofern eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir zweimal vergeblich und in
zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwei Wochen nach Zugang der
zweiten Aufforderung ein, es sei denn der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich seine Weigerung zur Abnahme. Soweit der
Vertragspartner kein Unternehmer ist, sind wir verpflichtet, den Vertragspartner auf die Abnahmeerklärung seines Schweigens
hinzuweisen.


7. PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt 10 % der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


8. ANNAHMEVERZUG
Soweit die Lieferung des Werkes in die Räumlichkeiten oder auf einen umschlossenen Platz des Auftraggebers vereinbart wurde, ist
der Auftraggeber verpflichtet, uns diese Räumlichkeiten oder diesen Platz zum vereinbarten Liefertermin zugänglich zu machen. Sollte
die Zugänglichkeit nicht gewährleistet sein, kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug.


9. TECHNISCHE HINWEISE
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und
gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn dies nicht ausdrücklich anders
vereinbart worden ist. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen.


10. UNWESENTLICHE ABWEICHUNGEN
Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei
Nachbestellungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.


11. ZAHLUNGEN
Zahlungen durch Wechsel oder Scheck sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Diese werden nur zahlungshalber
angenommen. Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers.


12. AUFRECHNUNG
Die Aufrechnung ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig gegen uns festgestellten Forderungen zulässig.


13. EIGENTUMSÜBERGANG
13.1. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so bleiben
die gelieferten Gegenstände unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen, auch nachträglich entstehende Forderungen, vollständig
beglichen sind

.
13.2. Veräußerungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verkaufen, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


13.3. Angabe von Pfändungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der von uns gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von unserem Eigentum zu unterrichten.


13.4. verlängerter Eigentumsvorbehalt
Erfolgt die Lieferung für eine vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbereich, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen
seinen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltgegenstandes an uns
abgetreten. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Bei einer Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat der Auftraggeber
sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzuhalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab, die Abtretung nehmen wir hiermit an. Wir sind berechtigt, die Abtretung der
Forderung gegenüber dem Abnehmer des Auftraggebers anzuzeigen, soweit der Auftraggeber mit seiner Zahlung der Vergütung in
Verzug kommt oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.


13.5. Einbau als wesentlicher Bestandteil
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder aus der Veräußerung von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir sind berechtigt, das Abtretungsverhältnis offenzulegen, wenn der Auftraggeber mit der
Zahlung in Verzug ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Werden Gegenstände, die wir unter
Eigentumsvorbehalt geliefert haben vom Auftraggeber bzw. im Auftrag unseres Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa
entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände ab.


13.6. Verbindung/Vermischung
Bei einer Verbindung und/oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände durch den Auftraggeber
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert der von uns gelieferten Gegenstände
zum Wert der übrigen in der neuen Sache verbundenen und/oder vermischten Gegenstände steht.


13.7. Gestattung der Demontage
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung uns die Demontage der Gegenstände zu gestatten, soweit sie ohne Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können. Die Kosten der Demontage trägt der Auftraggeber.


14. URHEBERRECHTE
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns ein Eigentumsrecht sowie unser Urheberrecht
bzw. das Nutzungsrecht am Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder Dritten
zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Wenn der Auftragnehmer
dieser Bestimmung zuwiderhandelt, sind wir berechtigt 10 % der Auftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber
bleibt vorbehalten, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.


15. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
15.1. Haftung für grobes Verschulden

Für Haftung, die dem Auftraggeber entstehen haften wir nur, wenn der Schaden von uns oder von Personen die durch Gesetz zu
unserer Vertretung befugt sind oder die von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt worden sind, vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.


15.2. Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder die Gesundheit beruhen. Für diese Schäden
haften wir nur, wenn der Schaden von uns oder von Personen die durch Gesetz zu unserer Vertretung befugt sind oder die von uns zur
Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt worden sind, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sind.


15.3. Haftung bei der Verletzung von Hauptpflichten
Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen Zusammenbau, durch falsche Verarbeitung von Materialien, durch die nicht
fristgerechte Lieferung, durch Konstruktionsfehler oder durch die Verwendung von mangelhaften Materialien, soweit dies nicht vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bleibt hiervon unberührt. Die Haftung für dies Schäden ist jedoch auf den für diesen
Vertrag typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.


16. GERICHTSSTAND
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so wird als Gerichtsstand Arnsberg vereinbart, soweit kein anderweitiger ausschließlicher
Gerichtsstand Anwendung findet.